Wohnungsmängel verjähren nicht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden,dass Wohnungsmängel,die auch seit Jahren bestehen,vom Vermieter behoben werden müssen. Der Vermieter sei verpflichtet, den Wohnraum in einem tadellosen Zustand zu vermieten,und das dauernd, urteilte der Bundesgerichtshof.

81 Jährige aus Düren in NRW klagt an

Beim Ausbau eines Dachgeschosses im Jahre 1990,über der Wohnung der Klägerin,wurde anscheinend der Schallschutz vernachlässigt. Dies bemerkte die Klägerin jedoch erst 2002, nachdem neue Nachbarn eingezogen waren. Es folgte eine Beschwerde beim Vermieter,dass Tritt und Installationsgeräusche deutlich zu hören sind. Die Klägerin erhielt daraufhin neue Vermieter und die Situation schien sich zu entspannen. Bis im Jahre 2006 nochmals deutliche Geräusche aus der darüber liegenden Wohnung den Schlaf der Klägerin beeinflusste.

Es folgte ein Gutachten das der Klägerin recht gab. Tritt und Installationsgeräusche sind definitiv zu laut. Dies ist ein Mangel der so nicht hinzunehmen ist und sofort behoben werden muss. Auch wenn die Mängel seit Jahren bestehen,ist die Seniorin ständig den Lärmbelästigungen ausgesetzt. So der Richter.

Pro und Kontra des Gerichtsurteils

Mieter können sich sicherer fühlen und müssen sich nicht mit einem Kompromiss des Vermieters zufrieden geben, aus Angst einen Prozess zu verlieren.

Vermieter stehen mit dem Rücken zur Wand. Hausmängel verjähren nicht und müssen immer behoben werden. Auch wenn die Mängel schuld von Architekt und Baufirma sind,muss in diesem Fall der Vermieter für die Kosten aufkommen. Denn die Ansprüche gegenüber dem Architekten oder der Baufirma verjähren.

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